Brüninghaus Draht - Ihr Ansprechpartner rund um Draht

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:
Friedr. Brüninghaus & Söhne GmbH & Co. KG
Nettestraße 121
58762 Altena

Rechtsform: Kommanditgesellschaft, Sitz Altena
Handelsregister Amtsgericht Iserlohn, HRA 3653

vertreten durch:
die persönlich haftende Gesellschafterin
Brüninghaus Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Handelsregister Amtsgericht Iserlohn, HRB 5232

diese vertreten durch die Geschäftsführer:
Kim Hücking
Sascha Schmoll

weiterer persönlich haftender Gesellschafter der KG:

Heinz Wagener

Kontakt:
Telefon: 02352 / 2013 0
Telefax: 02352 / 2013 44
E-Mail: info(at)fbs-draht.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 123842168

Streitschlichtung:
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Haftung für Inhalte
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Urheberrecht
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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand 05/2020

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die Lieferungen der Firma Friedr. Brüninghaus erfolgen ausnahmslos zu nachstehenden Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Sie gelten auch dann, wenn trotz Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen, um gültig zu sein.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, sie sind im Einzelfall ausdrücklich als rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, an das wir uns sieben Tage gebunden halten.

2. An Materialspezifikationen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

III. Zahlungsbedingungen, Preise
1. Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen über 10 Prozent eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

V. Lieferverpflichtung und -hindernisse, Lieferfrist, Lieferverzug
1. Unsere Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Beschaffenheit. Mehr- oder Minderlieferungen gegen Berechnung bis zu 10 %, sind ebenso wie Teillieferungen im Rahmen der Zumutbarkeit für den Besteller zulässig. Die Vergütung ist entsprechend an zu passen.

2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sie beginnt nicht, solange der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder aus einem anderen Vertrag in Verzug ist. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

3. Ohne eine verbindliche Abnahmeverpflichtung des Bestellers gehen wir – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall – keine Lieferverpflichtung ein. Die Belieferung des Bestellers – auch über einen längeren Zeitraum – begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Lieferverpflichtung für die Zukunft. Insbesondere die unwidersprochene Entgegennahme einer Liefervorschau oder vergleichbarer Unterlagen des Bestellers begründet keine entsprechende Lieferverpflichtung durch uns.

4. Sollten wir im Einzelfall eine unbefristete Lieferverpflichtung ohne Festlegung einer Gesamtliefermenge übernommen haben (Dauerlieferungsvertrag), steht uns ein ordentliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu. Dieses Kündigungsrecht steht umgekehrt auch dem Besteller bei Eingehung einer unbefristeten Abnahmeverpflichtung ohne Festlegung einer Gesamtliefermenge zu.

5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

6. In Fällen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten, Betriebsstörungen, Transporthindernissen, behördlichen Maßnahmen und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer des Leistungshindernisses hinauszuschieben. Ist ein solches Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren.

7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

8. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. V.7 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

9. Im Fall des Lieferverzugs und der Unmöglichkeit der Lieferung bestimmt sich ausschließlich nach Ziff. VIII dieser Verkaufsbedingungen.

10. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, gilt § 321 BGB. Eine Gefährdung liegt insbesondere auch dann vor, wenn unsere Kreditversicherung die Deckung des Auftrags oder von Teilen des Auftrags des Bestellers verweigert. Eine Gefährdung liegt ferner auch dann vor, wenn der Besteller seine uns oder Dritten gegenüber bestehenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nur unzureichend oder schleppend erfüllt.

VI. Versand und Gefahrübergang
1. Die Frachtstellung ergibt sich aus den Angaben auf der Auftragsbestätigung.

2. Sofern nicht handelsüblich oder anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt, geliefert. Verpackungen werden vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Verpflichtungen nicht zurückgenommen. Ausgenommen sind Kronenstöckehttps://brueninghaus-draht.de/typo3/#_msocom_2https://brueninghaus-draht.de/typo3/#_msocom_3 und Tauschpaletten die in unserem Eigentum verbleiben und zurückzugeben sind.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auch dann mit der Absendung auf den Besteller über, wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen haben oder eine Teillieferung erfolgt.

4. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

VII. Mängelansprüche
1. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Wir tragen – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Außerdem tragen wir die vorgenannten Aufwendungen nur, soweit hierdurch für uns im Einzelfall keine unverhältnismäßige Belastung eintritt, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Kaufsache in mangelfreiem Zustand, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und einer ggf. bestehenden besonders ungünstigen Einbausituation der verarbeiteten Kaufsache. Wir ersetzen außerdem im Umfang unserer gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.

3. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

4. Schadensersatzansprüche des Bestellers bestimmen sich, im angemessenen Verhältnis, ausschließlich nach Ziff. VIII dieser Verkaufsbedingungen.

VIII. Haftung, Haftungsausschluss
1. Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:

2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung wegen Arglist sowie die Haftung im Rahmen einer von uns übernommenen Garantie.

6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

7. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.

2. Für die Verjährung sonstiger Ansprüche des Bestellers, die nicht der Verjährungsfrist wegen eines Mangels der Kaufsache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

3. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:

– für Rückgriffsansprüche in der Lieferkette, gemäß § 445b Abs. 1 BGB; Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

– für die in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Mängel an Bauwerken/Baustoffen;

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

– für Fälle von Vorsatz bzw. Arglist oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

– für Fälle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht;

– für das Recht des Bestellers, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen;

– für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsort zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Altena (Westf.) Erfüllungsort.