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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Firma Friedr. Brüninghaus & Söhne GmbH & Co. KG
A: Allgemeine Bestimmungen
I. Abschluss
1. Die Lieferungen der Fa. Brüninghaus erfolgen ausnahmslos zu nachstehenden
Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt
haben. Sie gelten auch dann, wenn trotz Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen, um
gültig zu sein.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Besteller.
4. Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bedingungen hat die Ungültigkeit der
übrigen Bedingungen nicht zur Folge.
5. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, sie sind im Einzelfall
ausdrücklich als rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB zu
qualifizieren, an das wir uns sieben Tage gebunden halten.
II. Zahlungsbedingungen
1. Zahlung hat innerhalb 10 Tagen mit 3 % Skonto zu erfolgen oder bis zum 15.
nach Liefermonat ohne Abzug, sofern nicht anders vereinbart. Nach 30 Tagen tritt
Verzug gemäß § 284 Abs. 3 BGB ein, so dass wir berechtigt sind, Verzugszinsen
mit 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei
Nachweis eines höheren Verzugsschadens sind wir berechtigt, diesen geltend zu
machen.
2. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Abschluss
Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch an dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In
der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich
angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser-
und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura- Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets
für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Altena (Westf.)
und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch
berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsort zu verklagen.
B. Ausführung und Lieferung
I. Lieferfrist, Liefertermin
1. Unsere Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Beschaffenheit. Mehr- oder
Minderlieferungen gegen Berechnung bis zu 10 %, sind ebenso wie Teillieferungen
zulässig.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus. Sie beginnt nicht, so lange der Käufer mit seinen
Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder aus einem anderen Vertrag in Verzug ist.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist
der Besteller nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von mindestens einer
Woche berechtigt, dann für jede vollendete Woche Verzug eines nachgewiesenen
Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt maximal
5 % des Lieferwertes zu verlangen.
Verzug tritt nicht ein, wenn wir durch unvorhergesehene Ereignisse, z. B.
Betriebsstörungen, Streik etc. an der Lieferung gehindert sind. Das gilt auch,
wenn solche Ereignisse beim Vorlieferanten vorliegen. In diesem Fall sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Verlängerung der
Lieferfrist zu beanspruchen.
4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine
angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf
dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller
nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im
übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens
begrenzt.
5. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (3) und Abs. (4) gelten nicht, sofern ein
kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der
Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass
sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.
II. Versand und Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
„ab Werk“ vereinbart. Wir sind berechtigt, die Vorlage von Frachtkosten vom
Käufer zu verlangen, falls wir sie vorlegen, sind sie zu erstatten.
2. Beförderungs- und Schutzmittel sowie den Versandweg können wir unter
Ausschluss jeder Haftung wählen.
3. Verpackung wird zum berechneten Preis nach Vereinbarung gutgeschrieben, falls
sie in einwandfreiem Zustand innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung bei uns
eingeht. Kronenstöcke bleiben immer unser Eigentum und sind sofort auf Kosten
des Käufers an uns zurückzugeben.
III. Mängel/Lieferung nicht vertragsgerechter Ware
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
nachgekommen ist. Rügen sind innerhalb 8 Tagen schriftlich anzubringen.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir
nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im
Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der
Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus
Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die
Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften
deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind;
insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Bestellers.
5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der
Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB
geltend macht.
6. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche
Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend
gemacht werden.
C. Sonstiges
I. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in B III Abs. 4 bis Abs. 6
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen.
2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1, 4
Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu
vertretender Unmöglichkeit.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
II. Anwendung deutschen Rechtes
In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts sowie unter Ausschluss
des UN-Übereinkommens über das internationale Kaufrecht deutsches Recht.
Brüninghaus Verkaufsbedingungen Stand 2001
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